TY - RPRT U1 - Arbeitspapier A1 - Abheiden, Björn T1 - Das Bundesdatenschutzgesetz und die Änderungen aus den Novellen I-III von 2009 N2 - "Ich habe nichts zu verbergen." ist eine mögliche und vermutlich häufig auftretende Antwort unwissender Bürger, die zum Thema Datenschutz befragt werden. Dass hingegen jeder etwas zu verbergen hat und sei es ihre Entscheidung bei der letzten Bundestagswahl, bedenken diese Personen nicht. Die Begeisterung dieser Personengruppe würde sich mit Sicherheit auch in Grenzen halten, wenn die Weitergabe von personenbezogenen Daten in Deutschland nicht geregelt wäre. Die Personen, über die Datensätze erhoben und ganze Profile erstellt werden, heißen Betroffene. Ohne eine gesetzliche Regelung könnte z.B. jedes Versandhaus ihre Bestellungen den Arbeitgebern, Krankenkassen und Versicherungen ihrer Kunden zum Verkauf anbieten, damit diese zu jedem Zeitpunkt über alle Neuanschaffungen der Betroffenen informiert wären und Beiträge erhöhen, Löhne kürzen oder Kredite streichen könnten. Das Bundesdatenschutzgesetz (kurz BDSG) schützt somit unsere Privatsphäre und ermöglicht erst eine informationelle Selbstbestimmung, also die Freiheit, zu erfahren, an wen unsere Daten weitergegeben werden und von wem diese Daten kommen. Häufig müssen Daten von externen Stellen erhoben, genutzt oder verarbeitet werden. Nicht jedes Unternehmen kann die Kapazitäten und Erfahrungen besitzen, um alle Dienste der Geschäftswelt selbst zu erbringen. Das BDSG gibt auch hier klare Regeln vor, so dass die Institutionen, die im Auftrag mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen, mit der gleichen Sorgfalt mit diesen umgehen müssen. Als Kontrollinstanz werden in den Datenschutzverträgen die Auftraggeber benannt, wobei selbstverständlich ebenso die Betroffenen bei begründetem Verdacht auf dem Rechtsweg eine Klage einreichen können. Datenschutzbeauftragte des Bundes und der Länder sind bemüht, bei Fragen zum Sachverhalt mit Rat und Tat zur Verfügung zu stehen und Prüfungen von verdächtigen Unternehmen vorzunehmen. Für Unternehmen ab einer bestimmten Größe schreibt das BDSG auch in nicht-öffentlichen Institutionen Datenschutzbeauftragte vor, welche zuvor eine entsprechende Prüfung abzulegen haben. KW - Datenschutz KW - Deutschland / Bundesdatenschutzgesetz KW - Privatsphäre Y1 - 2010 U6 - https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:bsz:753-opus-916 UN - https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:bsz:753-opus-916 ER -